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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der BÄKO Hessen-Rheinland eG

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen der BÄKO, falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind. Ältere, anders lautende AGB verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die BÄKO ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichungen von diesen AGB bedürfen unserer ausdrücklichen Anerkennung in Textform.

3. Die Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

 

II. Angebot und Auftragsannahme

1. Angebote der BÄKO sind freibleibend. Bestellungen des Kunden sind für die BÄKO nur verbindlich, soweit die BÄKO sie bestätigt, ihnen durch Lieferung oder Leistungserbringungen nachkommt oder die BÄKO nicht innerhalb von 10 Werktagen dem Vertragsabschluss widerspricht. Abweichend von II. 1. Satz 1 bedarf es bei Investitionsgütern, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne der jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften sind, einer ausdrücklichen Vertragsannahme durch die BÄKO.

2. Die durch die BÄKO z.B. in Prospekten, Katalogen, Homepage, Rundschreiben oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen unterbreiteten Leistungsbeschreibungen der Produkte sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die BÄKO übernimmt im Zweifel keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Sache. Im Zweifel sind nur ausdrückliche Erklärungen der BÄKO über die Übernahme einer Garantie in Textform maßgeblich.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die BÄKO Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen in Schrift- oder Textform, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform.

4. Alle Aufträge werden unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeiten angenommen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik, Straßenblockaden oder vergleichbare Umstände - auch bei Vorlieferanten der BÄKO - unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist die BÄKO berechtigt, ohne Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.

 

III. Preise und Berechnung

1. Die Aufträge werden zu den am Tag der Auftragserteilung gültigen Preisen ausgeführt. Tritt zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren - z.B. Löhne, Packmaterial, Fracht, Zölle und Steuern - ein, so kann die BÄKO den vereinbarten Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang anpassen.

2. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer.

3. Verpackungskosten, Leih- und Pfandberechnungen für Verpackungsmaterial und Transportmittel (z.B. Rollbehälter, Paletten, Container, Kästen, Flaschen und andere Behältnisse) gehen zu Lasten des Kunden.

 

IV. Verpackung, Versicherung und Versand

1. Die Lieferungen erfolgen im Rahmen der normalen Liefertouren und üblichen Geschäftszeit frei Haus. Bei einem Warenwert unter € 250,- ist die BÄKO berechtigt, vom Kunden eine Frachtkostenpauschale zu erheben.

2. Leihverpackungen und Transportmittel sind - soweit nicht anders vereinbart - vom Kunden unverzüglich in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. Bei verspäteter Rückgabe behält sich die BÄKO vor, die ihr entstehenden Kosten und Mieten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

3. Transportversicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

4. Soweit Verkaufsverpackungen nicht bei privaten Endverbrauchern i.S.d. Verpackungsgesetzes anfallen, sorgt der Kunde für die gesetzmäßige Entsorgung und Wiederverwertung der Verpackungen und trägt die hierfür anfallenden Kosten. Das gilt auch für Transport- und Umverpackungen.

 

V. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

1. Es gilt die vereinbarte Lieferzeit. Diese gilt als eingehalten, wenn die Ware das Lager zum vereinbarten Zeitpunkt verlassen hat oder die Abholbereitschaft angezeigt wurde.

2. Die BÄKO ist berechtigt, die vertragliche Leistung durch Teillieferungen in zumutbarem Umfang zu erbringen. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der weiteren Lieferungen der betreffenden Bestellung.

3. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht der BÄKO.

4. Die BÄKO kann vom Vertrag zurücktreten (Lieferpflicht entfällt), sofern über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder das - auch vorläufige - Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

5. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik oder vergleichbare Umstände - auch bei Vorlieferanten der BÄKO - unmöglich oder übermäßig erschwert, ist die BÄKO berechtigt, ohne Schadenersatzpflicht ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der BÄKO durch deren Vorlieferanten ist die BÄKO von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung sorgfältig getroffen hat und dem Kunden gegenüber die Nichterfüllung erklärt hat.

 

6. Bei Lieferverzug von Sonderbestellungen (insbesondere speziell nach Kundenwünschen angefertigte Investitions- und Verkaufsgüter) gilt Folgendes: Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug der BÄKO erst nach Setzen einer Nachfrist mit Ablehnungs- oder Rücktrittsandrohung gegeben. Die Nachfrist beträgt mindestens 1/4 der vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 8 Arbeitstage.  

 

VI. Gefahrübergang, Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

1. Ist die Ware übergabe-, versand- bzw. abholbereit und verzögert sich die Annahme, Versendung bzw. Abholung oder unterbleibt die Versendung bzw. Abholung oder Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Übergabe-, Versand- bzw. Abholbereitschaft beim Kunden auf ihn über.

2. Der Kunde muss die Ware sofort nach Eingang, in jedem Fall vor dem Einbau in eine andere Sache oder dem Anbau an eine andere Sache, hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit, Verunreinigung und Einsatzzweck prüfen und ist verpflichtet, erkennbare Mängel, insbesondere mengenmäßige Abweichungen und Abweichungen von den auf dem Lieferschein ausgewiesenen Artikeln, unverzüglich in Textform mitzuteilen und die Ware bei der Anlieferung mit dem Lieferschein abzugleichen und etwaige Abweichungen zusätzlich auf dem Lieferschein zu vermerken sowie den Lieferschein abzuzeichnen.

Bei anfangs nicht erkennbaren Mängeln müssen Mängelrügen unverzüglich in Textform nach Entdeckung des Mangels erfolgen.

Die Rüge muss

-              bei leichtverderblichen Waren (Frischwaren) und Fehlmengen sofort fernmündlich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Warenlieferung bzw. Entdeckung des Mangels,

-              im Übrigen innerhalb von 2 Tagen nach Warenlieferung bzw. Entdeckung des Mangels erfolgen.

Bei Versäumen der vorgenannten Fristen und Obliegenheiten können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn die gelieferte Ware nicht gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut, an eine andere Sache angebracht oder verändert, unsachgemäß behandelt, verarbeitet oder veräußert wird. Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden, soweit dies handelsüblich ist.

3. Die BÄKO leistet für Mängel bei neuen Sachen in der Weise Gewähr, dass diese nach deren Wahl gegen Rückgabe der mangelhaften Ware ersatzweise mangelfreie Ware liefert oder - falls möglich - unentgeltlich die Ware nachbessert (Nacherfüllung) oder den Kaufpreis angemessen mindert (Minderung).

4. Der Kunde kann bei neuen Sachen nach seiner Wahl Minderung verlangen oder zurücktreten, wenn die Nacherfüllung zweimalig scheitert, unmöglich ist, unzumutbar verzögert oder verweigert wird.

5. Die BÄKO haftet vorbehaltlich der folgenden Regelungen nicht für weitergehende Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an den gelieferten Sachen selbst entstanden sind. Hiervon ausgeschlossen sind Schäden, die durch einen Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der BÄKO, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Handelt es sich um Schäden, die auf einer schuldhaften, d.h. fahrlässigen oder vorsätzlichen, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch ein Verhalten der BÄKO, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die BÄKO unbegrenzt. Stellt die zum Schadensersatz führende Handlung eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten dar, haftet die BÄKO für jegliches Fehlverhalten auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden mit Ausnahme der Haftung für entgangenen Gewinn.

Hat die BÄKO eine Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften übernommen oder macht der Kunde Ansprüche aus § 439 Abs. 3 BGB nach ordnungsgemäßer Mängelrüge sowie einer der Art und dem Verwendungszweck entsprechenden Verwendung der Sache geltend, haftet die BÄKO abweichend von VI.5. nach den gesetzlichen Vorschriften.

6. Die Gewährleistungsansprüche verjähren bei neuen Sachen in 12 Monaten, beginnend mit der Anlieferung der Sache. Für Rückgriffsansprüche gilt § 445b BGB.

7. Eine Warenrücknahme infolge berechtigter Mängelrüge unmittelbar bei Anlieferung der Ware erfolgt durch das Fahrpersonal, in anderen Fällen, insbesondere bei späterer Mängelrüge, darf die Ware erst nach entsprechender Vereinbarung mit der Geschäftsleitung oder von der BÄKO ausdrücklich ermächtigten Mitarbeitern an das Fahrpersonal zurückgegeben werden.

8. Beim Verkauf gebrauchter Sachen sind Mängelansprüche gänzlich ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistigem Verschweigen eines Mangels.

 

VII. Zahlung und Kreditgewährung

1. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort nach Erhalt der Ware und Empfang der Rechnung zur Zahlung fällig. Ein Zahlungsziel wird nicht eingeräumt, hierzu bedarf es einer besonderen Vereinbarung in Textform. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich durch Bankabbuchung oder durch Barzahlung ohne jeden Abzug.

Der Kunde verpflichtet sich, seiner Bank ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat zu erteilen und den Auftrag der BÄKO zur Weitergabe an die Bank des Kunden zu übergeben bzw. der Kunde bestätigt seiner Bank die Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats. Die BÄKO benachrichtigt den Kunden von der Lastschrift im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA-Basislastschrift und SEPA-Firmenlastschrift) spätestens zwei Kalendertage vor dem Fälligkeitstermin.

Zahlungen durch Überweisungen sind nur dann fristwahrend, wenn sie innerhalb der Frist vorbehaltlos auf dem Konto der BÄKO eingehen.

Erfolgt die Zahlung ausnahmsweise durch SEPA-Basis-Lastschrift, gilt mangels ausdrücklicher Zustimmung zu der jeweiligen Lastschrift die Verfügung zu Lasten des Kundenkontos als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 7 Werktagen ab Belastung des Kundenkontos widerspricht. Die BÄKO verpflichtet sich, den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung oder bei Fristbeginn (jeweiliger Lastschrifteinzug) auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen. Rücklastschriftkosten gehen zu Lasten des Kunden.

Sofern keine Tilgungsbestimmung erfolgt und die Zahlung des Kunden nicht zur vollständigen Tilgung aller Forderungen ausreicht, werden bei der BÄKO eingehende Zahlungen zunächst auf etwaige Zinsen und Kosten, sodann auf offene Forderungen aus Wartungsverträgen, Beratungsleistungen und anderen Dienstleistungen, sodann auf die Lieferung von Rohstoffen, Handelswaren, Hilfs- und Betriebsstoffen einschließlich Verpackungsmaterial, und zuletzt auf Forderungen aus der Lieferung von Maschinen und Geräten, innerhalb der vorgenannten Warengruppen immer zunächst auf die älteste Forderung verrechnet.

Die Verrechnung von Zahlungen nach vorstehendem Satz gilt sinngemäß für Forderungen aus Abzahlungsvereinbarungen und/oder Finanzierungen bzw. bei Umbuchungen vom Kontokorrentkonto auf Abzahlungskonten.

2. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus weiteren früheren oder laufenden Geschäften der Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insofern zulässig, als diese anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel bedarf der Zustimmung der BÄKO und erfolgt erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Annahme durch die Hausbank der BÄKO.

Spesen und Kosten für die Hereingabe sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Kunden. Schecks und Wechsel gelten erst mit Einlösung als Zahlung.

Spesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.

4. Die BÄKO ist berechtigt, vom Kunden vom Tag der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Daneben kann die BÄKO im Verzugsfall eine Pauschale in Höhe von 40 Euro vom Kunden erheben. Eine Anrechnung auf mögliche Kosten einer Rechtsverfolgung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

5. Die BÄKO ist jederzeit berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen und alle offen stehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge  sowie sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

6. Der Kunde hat Saldenmitteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der mitgeteilte Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung in Textform Einwendungen erhebt; der Kunde wird mit der Saldenmitteilung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Einwendungen unterrichtet.

7. Eine Kreditierung des Kaufpreises erfolgt nur gegen Zinsberechnung und unter der Voraussetzung, dass der Kunde der BÄKO auf Verlangen die zur Kreditbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreicht, insbesondere seine Jahresabschlüsse, laufende betriebswirtschaftliche Auswertungen und weitere erforderliche Auskünfte und Unterlagen zur Bonitätsbeurteilung vorlegt, sowie übliche und ausreichende Kreditsicherheiten, z.B. in Form der Bankbürgschaft, Grundpfandrechte, Sicherungsübereignung usw. leistet. Die vom Kunden eingereichten Unterlagen bzw. erteilten Auskünfte werden von der BÄKO vertraulich behandelt.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises als Vorbehaltsware Eigentum der BÄKO. Erst danach geht das Eigentum auf den Kunden über. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, Abzahlungsvereinbarung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die BÄKO zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.

3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde die BÄKO unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

4. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware.

5. Die für die BÄKO bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen Verbindlichkeiten, die im Falle der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.

6. Die BÄKO verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten, die er der BÄKO nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen der BÄKO nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen der BÄKO um mehr als 10 % übersteigen.

 

IX. Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel, die Klage und Scheckklagen, ist das für den Hauptsitz der BÄKO zuständige Gericht, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat.

 

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

Stand 04/2020